CsSkr 1996:5

Bilaga 2


Gemeinsame Erklärung des Lutherischen Weltbundes und der römisch-katholischen Kirche zur Rechtfertigungslehre

Vorwort

Mehr als 25 Jahre lang haben sich internationale und nationale katholisch-lutherische Dialogkommissionen darum bemüht, einen Konsens in der Rechtfertigungslehre zu erarbeiten, der sowohl das Verständnis dieser Lehre als auch deren Funktion innerhalb der Theologie umfaßt. Die beiliegende ,,Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre" ist die Frucht dieser Dialoge. Sie hat deshalb eine besondere Bedeutung, weil die Rechtfertigungslehre im Zentrum der Auseinandersetzungen der Reformationszeit stand. Die in Paragraph 3 der Gemeinsamen Erklärung erwähnten Dialogdokumente beschreiben den Weg, wie dieser Konsens zustandekam.

Wie der Quellenanhang zeigt, ist diese Gemeinsame Erklärung als solche kein neues Dokument. Vielmehr trägt sie die relevanten Aspekte der bereits vorliegenden Dialogdokumente zusammen und bestätigt diese, um auf diese Weise Ausmaß und Tragweite des von den Dialogen angestrebten Konsenses zu verdeutlichen und den Kirchen leichter zugänglich zu machen. Unterschiede verbleiben; aber die Gemeinsame Erklärung erhebt den Anspruch, daß diese nicht kirchentrennend sind bzw. sein sollten.

Auf der Grundlage der ,,Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre" und der im Hintergrund stehenden Dialogdokumente bitten der Einheitsrat und der Lutherische Weltbund darum, daß die beiden Seiten in der ihnen je eigenen Verfahrensweise den von den Dialogkommissionen behaupteten Konsens prüfen und -- wie gehofft wird -- bestätigen. In Konsequenz würde ein solcher Rezeptionsakt den Weg für beiderseitige Erklärungen der lutherischen Gemeinschaft und der römisch-katholischen Kirche frei machen, daß deren Lehrverurteilungen hinsichtlich der Rechtfertigung den heutigen Partner nicht mehr treffen.

Edward Idris Kardinal Cassidy
Präsident
Päpstlicher Rat zur Förderung
der Christen
Ishmael Noko
Generalsekretär
Lutherischer Weltbund


Präambel

(1) Die Lehre von der Rechtfertigung hatte für die lutherische Reformation des 16. Jahrhunderts eine zentrale Bedeutung. Sie galt ihr als der ,,erste und Hauptartikel (not 1)", der zugleich ,,Lenker und Richter für alle anderen Bereiche christlicher Lehre" war (not 2). Ganz besonders wurde die Rechtfertigungslehre in der reformatorischen Ausprägung und ihrem besonderen Stellenwert gegenüber der römisch-katholischen Theologie und Kirche der damaligen Zeit vertreten und verteidigt, die ihrerseits eine anders geprägte Rechtfertigungslehre vertraten und verteidigten. Man sah hier den Kernpunkt aller Auseinandersetzungen. Es kam in den lutherischen Bekenntnisschriften und auf dem Trienter Konzil der römisch-katholischen Kirche zu gegenseitigen Lehrverurteilungen, die bis heute gültig sind und daher kirchentrennende Wirkung haben.

(2) Trotz gewisser geschichtlicher Schwankungen hat die Rechtfertigungslehre für das Luthertum jenen besonderen Stellenwert bewahrt. Darum nahm im offiziellen lutherisch-katholischen Dialog der letzten Zeit die Frage der Rechtfertigungslehre von Anfang an einen wichtigen Platz ein.

(3) In besonderer Weise sei verwiesen auf die Berichte ,,Evangelium und Kirche" (1972)(not 3) und ,,Kirche und Rechtfertigung" (1994)(not 4) der Gemeinsamen römisch-katholischen/evangelisch- lutherischen Kommission, auf den Bericht ,,Rechtfertigung durch den Glauben" (1983) (not 5) des katholisch-lutherischen Dialogs in den USA und die Studie ,,Lehrverurteilungen -- kirchentrennend?" (1986)(not 6) des Ökumenischen Arbeitskreises evangelischer und katholischer Theologen in Deutschland, zu der inzwischen -- kirchlich veranlate -- lutherische wie römisch-katholische Stellungnahmen vorliegen, auf die gleichfalls zu verweisen ist. Dabei sei ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Dialoge ihrerseits der biblischen, historischen und systematischen Wissenschaft und Forschung der vergangenen Jahrzehnte entscheidendes verdankten.

(4) All die genannten Dialogberichte und auch die Stellungnahmen dazu zeigen in ihrer Erörterung der Rechtfertigungslehre untereinander ein hohes Maß an gemeinsamer Ausrichtung und gemeinsamem Urteil. Es ist darum an der Zeit, Bilanz zu ziehen und die Ergebnisse der Dialoge über die Rechtfertigung in einer Weise zusammenzufassen, die unsere Kirchen in der gebotenen Präzision und Kürze über den Gesamtertrag dieses Dialogs informiert und es ihnen zugleich ermöglicht, sich verbindlich dazu zu äußern.

(5) Das will das hier vorgelegte Dokument tun. Es will zeigen, daß aufgrund des Dialogs Lutheraner und Katholiken nunmehr imstande sind, ein gemeinsames Verständnis des Glaubensinhaltes der Rechtfertigungslehre zu vertreten und zu artikulieren.

(6) Dabei handelt es sich um eine Darstellung, die nicht als neue und selbständige Darstellung neben die bisherigen Dialogberichte tritt, geschweige denn sie ersetzt. Vielmehr bezieht und stützt sie sich -- wie der Anhang über die Quellen zeigt -- ganz und gar auf die genannten Dialogberichte und macht sich deren Argumentation zu eigen.

(7) Wie die Dialoge selbst so ist auch diese Gemeinsame Erklärung von der Überzeugung getragen, da eine Überwindung bisheriger Kontroversfragen und Lehrverurteilungen weder die Trennungen und Verurteilungen leicht nimmt, noch die eigene kirchliche Tradition und Geschichte desavouiert. Sie ist jedoch zutiefst von der Überzeugung bestimmt, daß unsere Kirchen in einer von Gott gelenkten Geschichte stehen, in der ihnen neue Einsichten zuwachsen und sich Entwicklungen vollziehen, die es ihnen nicht nur erlauben, sondern von ihnen zugleich fordern, die trennenden Fragen und gegenseitigen Verurteilungen der Vergangenheit zu überprüfen und in einem neuen Licht zu sehen.

1. Biblische Rechtfertigungsbotschaft

(8) ,,Gott hat die Welt so sehr geliebt, daß er seinen einzigen Sohn hingab, damit jeder, der an ihn glaubt, nicht zugrunde geht, sondern das ewige Leben hat" (Joh 3,16). Diese frohe Botschaft wird in der Heiligen Schrift, insbesondere in den paulinischen Briefen auf verschiedene Weise beschrieben: als ,,Befreiung zur Freiheit" (Gal 5,1-13; vgl. Röm 6,7), als ,,Versöhnung mit Gott" (2 Kor 5,18-21; vgl. Röm 5,11), als ,,Frieden mit Gott" (Röm 5,1), als ,,neue Schöpfung" (2 Kor 5,17), als ,,Leben für Gott in Christus Jesus" (Röm 6,11.23), als ,,Heiligung in Christus Jesus" (vgl. 1 Kor 1,2; 1,31; 2 Kor 1,1).

(9) In besonderer Weise wird von Paulus das ,,Evangelium vom Sohne Gottes" als Botschaft von der ,,Gerechtigkeit Gottes" oder ,,Rechtfertigung" beschrieben (vgl. Röm 1,3f.15-17), in der die anderen Dimensionen des Erlösungswerkes Christi verwurzelt sind. Gottes Gerechtigkeit wird allen zugesprochen, die -- wie Abraham -- auf Gottes Verheißung im Glaubensgehorsam vertrauen. Als Gottes Geschenk und Gottes Kraft wird uns die Rechtfertigung in Christus Jesus zuteil, den ,,Gott dazu bestimmt hat, Sühne zu leisten mit seinem Blut, Sühne, wirksam durch Glauben" (Röm 3,25). Jesus ist unser Herr, der ,,wegen unserer Verfehlungen hingegeben, wegen unserer Rechtfertigung auferweckt" wurde (Röm 4,25). ,,Denn aus Gnade seid ihr durch den Glauben gerettet, nicht aus eigener Kraft -- Gott hat es geschenkt -- , nicht aufgrund eurer Werke" (Eph 2,8f.).

(10) Rechtfertigung meint somit Sündenvergebung (Röm 3,25; Apg 13,39), Befreiung von der herrschenden Macht der Sünde und des Todes, auch vom Joch des Gesetzes (Röm 5,12-21) und Aufnahme in die Gemeinschaft mit Gott, schon jetzt, vollkommen aber in Gottes künftigem Reich (Röm 5,1f.). Den so Gerechtfertigten gibt Gott den Geist (Röm 8,10) durch die Taufe (1 Kor 6,11). All das kommt allein von Gott um Christi willen aus Gnade durch Glaube.

(11) Die Gerechtfertigten leben aus dem Glauben, der in der Liebe wirksam ist (Gal 5,6), und bringen Früchte des Geistes (Gal 5,22f.). Aber da Mächte und Begierden die Gläubigen äßerlich und innerlich anfechten (Röm 8,38f.; Gal 5,16-21), müssen diese die Verheißungen Gottes immer wieder hören, an Christi Leib und Blut teilhaben und ermahnt werden, gerecht zu leben. Die frohe Botschaft bleibt: ,,Jetzt gibt es keine Verurteilung mehr für die, welche in Christus Jesus sind" (Röm 8,1) und in denen Christus lebt (Gal 2,20).

2. Die ökumenische Problematik der Rechtfertigungslehre

(12) Die Auslegung der biblischen Botschaft von der Rechtfertigung hat im 16. Jahrhundert zu gegenseitigen Lehrverurteilungen zwischen der katholischen Kirche und den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen geführt und damit zur Kirchentrennung im Abendland beigetra gen. Die Überwindung der Kirchentrennung kann darum auf ein gemeinsames Verständnis der Rechtfertigung nicht verzichten. In Aufnahme von bibelwissenschaftlichen, theologie- und dogmengeschichtlichen Erkenntnissen hat sich im ökumenischen Dialog seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ein Grundkonsens hinsichtlich der Rechtfertigungslehre herausgebildet. Im Lichte dieses gemeinsamen Verständnisses sind die Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts zu befragen, inwieweit sie heute noch den Partner treffen.

3. Das gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung

(13) Die in der Heiligen Schrift verkündigte frohe Botschaft und die theologischen Gespräche der letzten Jahrzehnte bestimmen das Verständnis von der Rechtfertigung, wie Lutheraner und Katholiken es heute vertreten. Dieses stimmt in seinen Grundlinien überein und ist in seinen Einzelaussagen vereinbar.

(14) Gemeinsam bekennen wir: ,,Allein aus Gnade und im Glauben an die Heilstat Christi, nicht auf Grund unseres Verdienstes, werden wir von Gott angenommen und empfangen den Heiligen Geist, der unsere Herzen erneuert und uns befähigt und aufruft zu guten Werken".7

(15) Alle Menschen sind von Gott gerufen, seinem rechtfertigenden Handeln in Christus, durch das allein sie gerecht gesprochen und gerecht gemacht werden, im Glauben zu antworten. Sie sollen für sich ergreifen, was ihnen in Wort und Sakrament in der Gemeinschaft der Gläubigen verkündigt und zugesprochen wird. Dieser Glaube ist selbst Geschenk Gottes durch den Heiligen Geist, der in Wort und Sakrament wirkt und der die Gläubigen zugleich zur Erneuerung ihres Lebens führt, die sich im ewigen Leben vollendet.

(16) Wir sind auch gemeinsam der Überzeugung, daß die biblische Botschaft von der Rechtfertigung uns in besonderer Weise auf die Mitte des neutestamentlichen Zeugnisses von Gottes Heilshandeln in Christus verweist: Sie sagt uns, daß wir als Sünder allein aus der vergebenden und neuschaffenden Barmherzigkeit Gottes leben, die wir uns nur schenken lassen und im Glauben empfangen, aber nie -- in welcher Form auch immer -- aus eigenen Kräften verdienen können.

(17) Darum ist auch die Lehre von der Rechtfertigung, die diese Botschaft aufnimmt und entfaltet, nicht nur ein Teilstück im Ganzen der christlichen Glaubenslehre. Sie hat zugleich eine umfassende kritische und normative Funktion, sofern sie die gesamte Lehre und Praxis der Kirche unablässig auf die Mitte des biblischen Christuszeugnisses hin orientiert.

4. Die Entfaltung des gemeinsamen Verständnisses der Rechtfertigung

4.1 Das Unvermögen des Menschen

(18) Katholiken und Lutheraner bekennen gemeinsam, daß der Mensch im Blick auf sein Heil völlig auf die rettende Gnade Gottes angewiesen ist. Er steht unter dem Gericht Gottes und ist von sich aus unfähig, seine Rechtfertigung vor Gott zu verdienen oder auch nur sich Gott um Rettung zuzuwenden. Rechtfertigung geschieht allein aus Gnade. Weil Katholiken und Lutheraner das gemeinsam bekennen, darum gilt:

(19) Wenn Katholiken sagen, daß der Mensch durch seine Zustimmung zu Gottes rechtfertigendem Handeln ,,mitwirke", so meinen sie damit kein Tun des Menschen aus eigenen Kräften, sondern sehen in solch personaler Zustimmung selbst eine Wirkung der rechtfertigenden Gnade.

(20) Wenn Lutheraner die ,,Passivität" des Menschen bei seiner Rechtfertigung betonen, so verneinen sie damit alles verdiensthafte Tun des Menschen, nicht aber sein volles personales Beteiligtsein im Glauben.

4.2 Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung

(21) Katholiken und Lutheraner bekennen gemeinsam, daß Gottes Gnade dem Menschen die Sünde vergibt und ihn zugleich in seinem Leben von der knechtenden Macht der Sünde befreit. Beide Aspekte von Gottes Gnadenhandeln dürfen nicht voneinander getrennt werden: Gott spricht den Menschen gerecht und er macht ihn gerecht; er rechnet ihm die Sünde nicht zu und er wirkt in ihm tätige Liebe durch den Heiligen Geist. Weil Katholiken und Lutheraner das gemeinsam bekennen, darum gilt:

(22) Wenn Lutheraner die Gnade Gottes vor allem als vergebende Liebe verstehen, so verneinen sie damit nicht die lebenserneuernde Kraft der Gnade; sie wollen vielmehr festhalten, daß Gottes Gnadenhandeln frei bleibt von menschlichen Bedingungen und auch nicht von der lebenserneuernden Wirkung der Gnade im Menschen abhängt.

(23) Wenn Katholiken die lebenserneuernde Wirkung der Gnade im Gläubigen betonen, so verneinen sie damit nicht, daß Gottes Gnadenhandeln frei bleibt von menschlichen Bedingungen; sie wollen vielmehr festhalten, daß die vergebende Gnade Gottes nicht ohne das Geschenk tätiger Liebe im Heiligen Geist ist.

4.3 Das Sündersein des Gerechtfertigten

(24) Katholiken und Lutheraner bekennen gemeinsam, daß der Gerechtfertigte zeitlebens auf die bedingungslos rechtfertigende Gnade Gottes angewiesen bleibt. Auch der Gerechtfertigte ist dem Zugriff der Sünde nicht entzogen und bedarf unablässig der rechtfertigenden Gnade. Auch der Gerechtfertigte muß wie im Vaterunser täglich Gott um Vergebung bitten und ist nicht des lebenslangen Kampfes gegen das selbstsüchtige Begehren des alten Menschen (vgl. Gal 5,16; Röm 7,7.10), gegen sündhafte Neigungen und gegen die so immer noch andrängende Macht der Sünde enthoben (vgl. Röm 6,12-14).

(25) In diesem Sinne sprechen Lutheraner davon, daß der Glaubende ,,zugleich Gerechter und Sünder" ist: im Glauben wird ihm die Gerechtigkeit Christi zuteil, die ihn wirklich mit Christus verbindet und ihn vor Gott zum ,,Gerechten" macht; im Blick auf sich selbst dagegen erkennt er, daß er ,,Sünder" bleibt, der unablässig er rechtfertigenden Gnade Gottes bedarf. Die knechtende Macht der Sünde aber ist gebrochen. Sie beherrscht den Gerechtfertigten nicht mehr, weil sie durch Christus beherrscht ist.

(26) In der Sache besteht Übereinstimmung mit Lutheranern, wenn Katholiken sagen, daß die nach der Taufe bleibende ,,Begierlichkeit" (Konkupiszenz) gottwidrig und Gegenstand lebenslangen Kampfes ist. Jedoch trennt sie den Gerechtfertigten nicht mehr von Gott und ist deshalb nicht im eigentlichen Sinne Sünde.

4.4 Rechtfertigung durch Glauben und durch Gnade

(27) Katholiken und Lutheraner bekennen gemeinsam, daß der Sünder durch den Glauben an das Heilshandeln Gottes in Christus gerechtfertigt wird. Dieser rechtfertigende Glaube schließt -- als Vertrauen auf Gottes gnädige Verheißung -- die Liebe zu Gott und die Hoffnung auf ihn ein. Er ist in der Liebe tätig und kann nicht ohne Werke bleiben. Aber alles, was im Menschen dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht oder nachfolgt, ist nicht Grund der Rechtfertigung und verdient sie nicht.

(28) Nach lutherischem Verständnis wird der Sünder ,,allein" durch den Glauben gerechtfertigt. Damit soll gesagt und festgehalten werden, daß nichts außer dem durch das Verheißungswort zugesprochenen und im Glauben ergriffenen Gnadenhandeln Gottes in Christus der Grund der Rechtfertigung ist und bleibt. Rechtfertigung ist durch das Verheißungswort selbst gewirkte und im Glauben empfangene Vergebung der Sünden und Gemeinschaft mit Christus.

(29) Nach katholischem Verständnis erfolgt die Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung durch die ,,heiligmachende Gnade" (gratia gratum faciens). Dabei wird die bleibende Angewiesenheit dieser ,,geschaffenen" Gnade auf die ,,ungeschaffene" Gnade, die Gnädigkeit Gottes, betont. Die heiligmachende Gnade wird deshalb nie verfügbarer ,,Besitz" des Menschen, auf den er sich vor Gott berufen könnte. Sie ist und bleibt ganz und gar vom heilsschöpferischen Wirken des gnädigen Gottes abhängig. (not 8) In der Rechtfertigung werden die Gerechtfertigten in die Gemeinschaft mit Christus aufgenommen und empfangen von ihm Glaube, Hoffnung und Liebe(not 9).

(30) Diese Verschiedenheit zwischen lutherischem und katholischem Verständnis von Rechtfertigung ist Ausdruck unterschiedlicher Anliegen und Schwerpunktsetzungen. Man hat diesen Unterschied mit dem Begriffspaar ,,forensisch" und ,,effektiv"(not 10) oder neuerdings mit ,,proklamatorisch" und ,,transformatorisch"(not 11) beschrieben. Er bedeutet aber keinen sich ausschließenden Gegensatz, ,,der alle Gemeinsamkeit durchkreuzt und gegenseitige Verurteilung zwingend macht"(not 12); denn beide Seiten bejahen das Anliegen der anderen Seite und wollen das ganze Evangelium unter Einschluß der Sündenvergebung und der Erneuerung des Lebens bewahren und an der Unverdienbarkeit und Bedingungslosigkeit der Rechtfertigung festhalten.

(31) Wenn nach lutherischem Verständnis der Glaube zur Gerechtigkeit vor Gott ausreicht, so wird damit die Erneuerung des Lebens, ohne die kein Glaube sein kann, zwar von der Rechtfertigung unterschieden, aber nicht getrennt.

(32) Wenn nach katholischem Verständnis die Erneuerung des Lebens durch die Rechtfertigungsgnade betont wird, so ist diese Erneuerung in Glaube, Hoffnung und Liebe nichts als Antwort auf die grundlose Gnade Gottes und leistet keinen Beitrag zur Rechtfertigung, auf den wir uns vor Gott berufen könnten.

4.5 Das Verhältnis von Gesetz und Evangelium

(33) Katholiken und Lutheraner bekennen gemeinsam, daß der Mensch im Glauben an das Evangelium ,,unabhängig von Werken des Gesetzes" (Röm 3,28) gerechtfertigt wird. Christus hat das Gesetz und seine Werke als Weg zum Heil erfllt und Überwunden. Katholiken können zustimmen, wenn Lutheraner sagen, daß das Gesetz als Heilsweg durch das Evangelium erfüllt und überwunden und daß darum Christus in diesem Sinne nicht -- wie Moses -- ein ,,Gesetzgeber" ist.

(34) Katholiken und Lutheraner bekennen aber zugleich, daß die Gebote Gottes für den Gerechtfertigten in Geltung bleiben und daß Christus in seinem Wort und Leben den fordernden Willen Gottes, dem auch der Gerechtfertigte Gehorsam schuldet, zum Ausdruck bringt.

(35) Da jedoch der Gerechtfertigte zeitlebens dem Zugriff der Sünde ausgesetzt bleibt, bleibt er auch der Anklage des Gesetzes ausgesetzt und wendet sich im Glauben an das Evangelium ganz der barmherzigen Gnade Gottes in Christus zu, die allein ihn gerecht spricht und gerecht macht.

4.6 Heilsgewißheit

(36) Katholiken und Lutheraner bekennen gemeinsam, daß die Gläubigen sich auf die Barmherzigkeit und die Verheißungen Gottes verlassen können. Auch angesichts ihrer eigenen Schwachheit und mancher Bedrohung ihres Glaubens können sie auf die Kraft des Todes und der Auferstehung Christi und die wirksame Zusage der Gnade Gottes in Wort und Sakrament bauen.

(37) Dies ist in besonderer Weise von den Reformatoren betont worden: In der Anfechtung soll der Gläubige nicht auf sich, sondern im Glauben ganz auf Christus blicken und ihm allein vertrauen. So ist er seines Heils gewiß, wenn auch niemals sicher.

(38) Katholiken können das besondere Anliegen der Reformatoren anerkennen, den Glauben auf die objektive Wirklichkeit der Verheißung Christi zu gründen, von der eigenen Erfahrung abzusehen und allein auf Christi Verheißungswort zu vertrauen (vgl. Mt 16,19; 18,18). Im Licht des Zweiten Vatikanischen Konzils können auch Katholiken sagen: Glauben ist Selbstüberantwortung an Gott und sein Verheißungswort. Man kann in diesem Sinn nicht an Gott glauben und zugleich dessen Verheißungswort für nicht verläßlich halten. So gesehen gilt: Glaube ist Heilsgewißheit.

4.7 Die guten Werke des Gerechtfertigten

(39) Katholiken und Lutheraner bekennen gemeinsam, daß gute Werke -- ein christliches Leben in Glaube, Hoffnung und Liebe -- der Rechtfertigung folgen und Früchte der Rechtfertigung sind. Der Gerechtfertigte soll in der empfangenen Gnade leben und wirken; er soll -- biblisch gesprochen -- Frucht bringen.

(40) Nach katholischer Auffassung tragen die guten Werke, die von der Gnade und dem Wirken des Heiligen Geistes getragen sind, zu einem Wachstum in der Gnade bei, so daß die von Gott empfangene Gerechtigkeit bewahrt und die Gemeinschaft mit Christus vertieft werden. Wenn Katholiken an der ,,Verdienstlichkeit" der guten Werke festhalten, so wollen sie die Verantwortlichkeit der Menschenherausstellen. Sie wollen damit nicht den Geschenkcharakter der guten Werke bestreiten, geschweige denn verneinen, daß die Rechtfertigung stets unverdientes Gnadengeschenk bleibt.

(41) Lutheranern ist der Gedanke eines Bewahrens der Gnade und eines Wachstums in der Gnade und im Glauben nicht fremd. Sie betonen aber, daß die Gerechtigkeit des Glaubenden als Teilhabe an der Gerechtigkeit Christi und als Angenommensein vor Gott immer vollkommen ist. Sie verstehen die guten Werke, die ,,Früchte" und ,,Zeichen" der Rechtfertigung sind, eher im Sinne des neutestamentlichen Gedankens des ,,Lohnes" als ungeschuldete Gabe und nicht als ,,Verdienst".

5. Die Bedeutung und Tragweite des erreichten Konsenses

(42) Das in den Dialogen erarbeitete und im Vorausgegangenen dargestellte Verständnis der Rechtfertigung zeigt, daß zwischen Lutheranern und Katholiken eine grundlegende übereinstimmung im Blick auf den Glaubensinhalt der Rechtfertigungslehre besteht und daß im Lichte dieses Grundkonsenses die verbleibenden Unterschiede in der Entfaltung des Rechtfertigungsverständnisses, in der Terminologie, der Schwerpunktsetzung und in der Bestimmung des Stellenwertes der Rechtfertigungslehre miteinander vereinbar sind. So gesehen ist die Verschiedenheit zwischen lutherischem und katholischem Verständnis der Rechtfertigung füreinander offen und nicht mehr einander ausschließend.

(43) Damit erscheinen auch die gegenseitigen Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts, soweit sie sich auf die Lehre von der Rechtfertigung beziehen, in einem neuen Licht. Wir erkennen, daß die lutherische Lehre nicht mehr von den diesbezüglichen Verwerfungen des Trienter Konzils getroffen wird und daß die diesbezüglichen Verwerfungen der lutherischen Bekenntnisschriften nicht mehr die römisch-katholische Kirche treffen.

(44) Dadurch wird den auf die Rechtfertigungslehre bezogenen Lehrverurteilungen nichts von ihrem Ernst genommen. Sie waren nicht einfach und allesamt gegenstandslos. Sie treffen auch heute noch, wo der Grundkonsens nicht durchgehalten wird. Insofern behalten die beiderseitigen Lehrverurteilungen ,,die Bedeutung von heilsamen Warnungen" (not 13).

(45) Im Blick auf die Anwendung der Rechtfertigungslehre auf den sakramentalen und ekklesiologischen Bereich und die Bewährung des erreichten Konsenses in diesem Bereich gibt es noch Fragen von unterschiedlichem Gewicht, die weiterer Klärung bedürfen. Einen bedeutenden Schritt in der Anwendung der Rechtfertigungslehre auf die Ekklesiologie und in der Bewährung des erreichten Konsenses stellt das Studiendokument ,,Kirche und Rechtfertigung" (1994) dar. Es hat den Konsens in der Rechtfertigungslehre für wichtige Bereiche der Ekklesiologie bestätigt und zugleich auf Fragen hingewiesen, die eines weiteren Dialogs bedürfen wie beispielsweise bestimmte Ausgestaltungen der Ausübung von Autorität in der Kirche. Ähnliches gilt auch für die Anwendung und Bewährung des Konsenses auf den sakramentalen Bereich; auch hier gibt es noch Fragen von unterschiedlichem Gewicht, die weiterer Klärung bedürfen. Dennoch wird durch solche noch offenen Fragen das erreichte gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung nicht wieder in Frage gestellt. Lutheraner und Katholiken werden sich jedoch weiterhin bemühen, das erreichte gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung zu vertiefen, es im kirchlichen Leben fruchtbar werden zu lassen und seine Anwendung auf den ekklesiologischen und sakramentalen Bereich weiter zu verfolgen.

(46) Wir sagen dem Herrn Dank für diesen entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Kirchengemeinschaft. Wir bitten den Heiligen Geist, uns zu jener sichtbaren Einheit weiterzuführen, die das Ziel des evangelisch-lutherischen/römisch-katholischen Dialogs ist.


Anhang 1

Quellen zur Gemeinsamen Erklärung des Lutherischen Weltbundes und der römisch- katholischen Kirche zur Rechtfertigungslehre

In den Teilen 3 und 4 der ,,Gemeinsamen Erklärung" wird auf Formulierungen aus verschiedenen lutherisch-katholischen Dialogen zurückgegriffen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:

,,Alle unter einem Christus", Stellungnahme der Gemeinsamen römisch-katholischen/evangelisch-lutherischen Kommission zum Augsburgischen Bekenntnis, 1980, in: Dokumente wachsender übereinstimmung, hg. von Harding Meyer, Hans Jörg Urban, Lukas Vischer, Bd. 1: 1931-1982 (Paderborn-Frankfurt 1983) 323-328.

Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum ... 32. bis 36. Auflage [zit.: DS].

Denzinger-Hünermann, Enchiridion Symbolorum ... seit der 37. Auflage, zweisprachig [zit.: DH].

Gutachten des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen zur Studie Lehrverurteilungen -- kirchentrennend? (Vatikan 1992), unveröffentlicht, [zit.: Gutachten].

,,Justification by Faith", lutherisch-katholischer Dialog in den USA, 1983, deutsch: Rechtfertigung durch den Glauben, in: Rechtfertigung im ökumenischen Dialog, hg. von Harding Meyer und Günther Gaßmann (= Ökumenische Perspektiven Nr. 12) Frankfurt 1987, 107-200 [= zit.: USA].

Lehrverurteilungen -- kirchentrennend?, Bd. I: Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute, hg. von Karl Lehmann und Wolfhart Pannenberg (Freiburg 1986) [zit.: LV].

Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes zum Dokument ,,Lehrverurteilungen -- kirchentrennend?" (13. September 1991), in: Lehrverurteilungen im Gespräch, hg. von der Geschäftsstelle der Arnoldshainer Konferenz (AKf), dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und dem Lutherischen Kirchenamt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) (Frankfurt 1993) 57-160 [=zit.: VELKD].

Zu 3: Das gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung (Abschn. 16 und 17) (LV 75; VELKD 95) --

,,Ein auf den Glauben zentriertes und forensisch verstandenes Bild von der Rechtfertigung ist für Paulus, und in gewissem Sinne für die Bibel insgesamt, von entscheidender Bedeutung, wenn dies auch keinesfalls die einzige biblische oder paulinische Weise ist, das Heilswerk Gottes darzustellen" (USA Nr. 146).

-- ,,Katholiken wie Lutheraner können die Notwendigkeit anerkennen, die Praxis, die Strukturen und die Theologien der Kirche daran zu messen, inwieweit sie 'die Verkündigung der freien und gnädigen Verheißungen in Christus Jesus, die allein durch den Glauben recht empfangen werden können' (Nr. 28), fördern oder hindern" (USA Nr. 153).

Von der ,,grundlegenden Affirmation" (USA Nr. 157; vgl. 4) heißt es:

-- ,,Diese Affirmation dient wie die reformatorische Lehre von der Rechtfertigung allein durch den Glauben als Kriterium, an dem alle kirchlichen Bräuche, Strukturen und Traditionen gemessen werden, gerade weil die Entsprechung dazu das 'solus Christus', allein Christus, ist. Ihm allein ist letztlich zu vertrauen als dem einen Mittler, durch den Gott im Heiligen Geist seine rettenden Gaben ausgießt. Alle an diesem Dialog Beteiligten bekräftigen, daß alle christliche Lehre und Praxis und alle christlichen Ämter in einer Weise wirksam sein sollen, daß sie 'den Gehorsam des Glaubens' (Röm 1,5) an Gottes Heilshandeln in Christus Jesus allein, durch den Heiligen Geist, fr das Heil der Gläubigen und zu Lob und Ehre des himmlischen Vaters fördern" (USA Nr. 160).

-- ,,Darum behält die Rechtfertigungslehre und vor allem ihr biblischer Grund in der Kirche für immer eine spezifische Funktion: im Bewußtsein der Christen zu halten, daß wir Sünder allein aus der vergebenden Liebe Gottes leben, die wir uns nur schenken lassen, aber auf keine Weise, wie abgeschwächt auch immer, 'verdienen' oder an von uns zu erbringende Vor- oder Nachbedingungen binden können. Die 'Rechtfertigungslehre' wird damit zum kritischen Maßstab, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob eine konkrete Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen 'christlich' beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für die Kirche, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was ihr von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht" (LV 75).

-- ,,Eine Einigung darin, daß die Rechtfertigungslehre ihre Bedeutung nicht nur als besondere Teillehre im Ganzen der Glaubenslehre unserer Kirchen hat, sondern daß ihr darüber hinaus eine Bedeutung als kritischer Maßstab für Lehre und Praxis unserer Kirchen insgesamt zukommt, ist aus lutherischer Sicht ein fundamentaler Fortschritt im ökumenischen Dialog zwischen unseren Kirchen, der nicht genug zu begrüßen ist" (VELKD 95; vgl. 157).

-- ,,Zwar hat die Rechtfertigungslehre bei Lutheranern und Katholiken einen unterschiedlichen Stellenwert innerhalb der 'hierarchia veritatum': doch stimmen beide Seiten darin überein, daß die Rechtfertigungslehre ihre spezifische Funktion darin hat, ein kritischer Maßstab zu sein, 'an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob eine konkrete Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen "christlich,, beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für die Kirche, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was ihr von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht'(LV 75). Die kriteriologische Bedeutung der Rechtfertigungslehre für die Sakramentenlehre, die Ekklesiologie sowie für den ethischen Bereich bedarf allerdings noch vertiefter Studien" (Gutachten 106f).

Zu 4.1.: Das Unvermögen des Menschen (Abschn. 18-20) (LV 48ff; 53; VELKD 77-81; 83f)

-- ,,Diejenigen, in denen die Sünde herrscht, können nichts tun, um die Rechtfertigung zu verdienen, die ein freies Geschenk der Gnade Gottes ist. Selbst die Anfänge der Rechtfertigung, z.B. Reue, das Gebet um Gnade und das Verlangen nach Vergebung, müssen Gottes Werk in uns sein" (USA Nr. 156,3).

-- ,,Beiden geht es ... nicht ... darum, ein wahrhaftes Beteiligtsein des Menschen zu leugnen. ... Eine Antwort ist kein 'Werk'. Die Antwort des Glaubens ist selbst erwirkt durch das unerzwingbare und von außen auf den Menschen zukommende Wort der Verheißung. 'Mitwirkung' kann es nur in dem Sinne geben, daß das Herz beim Glauben dabei ist, wenn das Wort es trifft und Glauben schafft" (LV 53,12-22). - ,,Nur wenn die lutherische Lehre die Beziehung Gottes zu seinem Geschöpf bei der Rechtfertigung jedoch mit solcher Betonung auf den göttlichen Monergismus oder die Alleinwirksamkeit Christi konstruiert, daß die freiwillige Annahme von Gottes Gnade, die selbst ein Geschenk Gottes ist, keine wesentliche Rolle bei der Rechtfertigung spielt, dann kennzeichnen die Trienter Canones 4,5,6 und 9 noch einen beachtlichen Unterschied bezüglich Rechtfertigung" (Gutachten 25).

-- ,,Das strikte Betonen der Passivität des Menschen bei seiner Rechtfertigung hatte auf lutherischer Seite niemals den Sinn, etwa das volle personale Beteiligtsein im Glauben zu bestreiten, sondern sollte lediglich jede Mitwirkung beim Geschehen der Rechtfertigung selbst ausschließen. Diese ist allein das Werk Christi, allein Werk der Gnade" (VELKD 84,3-8).

Zu 4.2.: Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung (Abschn. 21-23) (USA Nr. 98-101; LV 53ff; VELKD 84ff; vgl. auch die Zitate zu 4.4.)

-- ,,Durch die Rechtfertigung werden wir zugleich gerecht erklärt und gerecht gemacht. Rechtfertigung ist darum keine rechtliche Fiktion. Indem er rechtfertigt, bewirkt Gott, was er verheißt; er vergibt Sünden und macht uns wahrhaft gerecht" (USA Nr. 156,5).

-- ,,... die reformatorische Theologie übersieht nicht, was die katholische Lehre hervorhebt: den schöpferischen und erneuernden Charakter der Liebe Gottes; und behauptet nicht ...: die Ohnmacht Gottes gegenüber einer Sünde, die bei der Rechtfertigung 'nur' vergeben, nicht aber in ihrer von Gott trennenden Macht aufgehoben wird" (LV 55,25-29).

-- ,,... diese [=die lutherische Lehre] hat nie die 'Anrechnung der Gerechtigkeit Christi' als wirkungslos im Leben des Glaubenden verstanden, weil Christi Wort wirkt, was es sagt. Entsprechend versteht sie die Gnade als Gottes Gunst, aber diese durchaus als wirksame Kraft ... Denn 'wo Vergebung der Sünden ist, da ist auch Leben und Seligkeit"' (VELKD 86,15-23).

-- ,,... die katholische Theologie übersieht nicht, was die evangelische Theologie hervorhebt: den personalen und worthaften Charakter der Gnade; und behauptet nicht ...: die Gnade als dinghaften, verfügbaren 'Besitz' des Menschen, und wäre es auch geschenkter Besitz" (LV 55,21-24).

Zu 4.3.: Das Sündersein des Gerechtfertigten (Abschn. 24-26) (USA Nr. 102ff; LV 50-53; VELKD 81ff)

-- ,,Wie gerecht und heilig sie [= die Gerechtfertigten] auch immer sein mögen, sie verfallen von Zeit zu Zeit in die Sünden des täglichen Daseins. Noch mehr, das Wirken des Hl. Geistes enthebt die Gläubigen nicht des lebenslangen Kampfes gegen sündhafte Neigungen. Die Begierde und andere Auswirkungen der Erbsünde und der persönlichen Sünde bleiben nach katholischer Lehre im Gerechtfertigten, der darum täglich zu Gott um Vergebung beten muß" (USA Nr. 102).

-- ,,Die Trienter und die reformatorische Lehre stimmen darin überein, daß die Erbsünde und auch noch die verbliebene Konkupiszenz Gottwidrigkeit sind ..., Gegenstand des lebenslangen Kampfes gegen die Sünde ..., daß beim Gerechtfertigten, nach der Taufe, die Konkupiszenz den Menschen nicht mehr von Gott trennt, also, tridentinisch gesprochen, nicht mehr 'im eigentlichen Sinne Sünde' ist, lutherisch gesprochen: 'peccatum regnatum' (beherrschte Sünde)" (LV 52,14-24).

-- ,,Es geht ... um die Frage, in welcher Weise beim Gerechtfertigten von Sünde gesprochen werden kann, ohne die Wirklichkeit des Heils einzuschränken. Während die lutherische Seite diese Spannung mit der Wendung 'beherrschte Sünde' (peccatum regnatum) zum Ausdruck bringt, die die Lehre vom Christen als 'Gerechtem und Sünder zugleich' (simul iustus et peccator) voraussetzt, meinte die römische Seite die Wirklichkeit des Heils nur so festhalten zu können, daß sie den Sündencharakter der Konkupiszenz bestritt. Im Blick auf diese Sachfrage bedeutet es eine erhebliche Annäherung, wenn LV die im Gerechtfertigten verbliebene Konkupiszenz als 'Gottwidrigkeit' bezeichnet und sie damit als Sünde qualifiziert" (VELKD 82,29-39).

Zu 4.4.: Rechtfertigung durch Glauben und Rechtfertigung durch Gnade (Abschn. 27-32) (USA Nr. 105ff; LV 56-59; VELKD 87-90)

-- ,,Übersetzt man von einer Sprache in die andere, dann entspricht einerseits die reformatorische Rede von der Rechtfertigung durch den Glauben der katholischen Rede von der Rechtfertigung durch die Gnade, und dann begreift anderseits die reformatorische Lehre unter dem einen Wort 'Glaube' der Sache nach, was die katholische Lehre in Anschluß an 1 Kor 13,13 in der Dreiheit von 'Glaube, Hoffnung und Liebe' zusammenfaßt" (LV 59,5-15). ,,Wir betonen, daß der Glaube im Sinne des ersten Gebotes immer auch die Liebe zu Gott und Hoffnung auf ihn ist und sich in der Liebe zum Nächsten auswirkt" (VELKD 89,8-11).

-- ,,Katholiken ... -- wie die Lutheraner -- lehren, daß nichts, was dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht, die Rechtfertigung verdient und daß alle heilbringenden Gaben Gottes durch Christus allein geschenkt werden" (USA Nr. 105).

-- ,,Die Reformatoren verstehen ... den Glauben als die durch das Verheißungswort selbst ... gewirkte Vergebung und Gemeinschaft mit Christus. Das ist der Grund für das neue Sein, durch das das Fleisch der Sünde tot ist und der neue Mensch in Christus ('sola fide per Christum') sein Leben hat. Aber auch wenn ein solcher Glaube den Menschen notwendig neu macht, so baut der Christ seine Zuversicht nicht auf sein neues Leben, sondern allein auf die Gnadenzusage Gottes. Ihre Annahme im Glauben reicht aus, wenn 'Glaube' als 'Vertrauen auf die Verheißung' (fides promissionis) verstanden wird" (LV 56,18-26).

-- Vgl. Tridentinum sess. 6 cap. 7: ,,... Daher erhält der Mensch in der Rechtfertigung selbst zusammen mit der Vergebung der Sünden durch Jesus Christus, dem er eingegliedert wird, zugleich alles dieses eingegossen: Glaube, Hoffnung und Liebe" (DH 1530).

-- ,,Nach evangelischem Verständnis reicht der Glaube, der sich an Gottes Verheißung in Wort und Sakrament bedingungslos festklammert, zur Gerechtigkeit vor Gott aus, so daß die Erneuerung des Menschen, ohne die kein Glaube sein kann, nicht ihrerseits zur Rechtfertigung einen Beitrag leistet" (LV 59,19-23).

-- ,,Als Lutheraner halten wir fest an der Unterscheidung von Rechtfertigung und Heiligung, von Glaube und Werken, die jedoch keine Scheidung bedeutet" (VELKD 89,6-8). -- ,,Die katholische Lehre weiß sich mit dem reformatorischen Anliegen einig, daß die Erneuerung des Menschen keinen 'Beitrag' zur Rechtfertigung leistet, schon gar nicht einen, auf den er sich vor Gott berufen könnte ... Dennoch sieht sie sich genötigt, die Erneuerung des Menschen durch die Rechtfertigungsgnade um des Bekenntnisses zur neuschaffenden Macht Gottes willen zu betonen, freilich so, daß diese Erneuerung in Glaube, Hoffnung und Liebe nicht als Antwort auf die grundlose Gnade Gottes ist" (LV 59,23-29).

-- ,,Sofern die katholische Lehre betont, daß die Gnade personal und worthaft zu verstehen ist ..., daß die Erneuerung nichts als -- von Gottes Wort selbst erwirkte ... -- Antwort ... ist und daß die Erneuerung des Menschen keinen Beitrag zur Rechtfertigung leistet, schon gar nicht einen, auf den wir uns vor Gott berufen könnten ..., wird sie von unserem Widerspruch ... nicht mehr getroffen" (VELKD 89,12-21).

Zu 4.5.: Das Verhältnis von Gesetz und Evangelium (Abschn. 33-35)

-- Nach der paulinischen Lehre handelt es sich hier um den Weg des jüdischen Gesetzes als Heilsweg. Dieser ist in Christus erfüllt und überwunden. Insofern ist diese Aussage und die Konsequenz daraus zu verstehen.

-- In bezug auf die Canones 19f des Tridentinums äußert sich die VELKD (89,28-36): ,,Die Zehn Gebote gelten selbstverständlich für den Christen, wie an vielen Stellen der Bekenntnisschriften ausgeführt ist ... Wenn in Canon 20 betont wird, daß der Mensch zum Halten der Gebote Gottes verpflichtet ist, werden wir nicht getroffen; wenn Canon 20 aber behauptet, daß der Glaube nur unter der Bedingung des Haltens der Gebote selig machende Kraft hat, werden wir getroffen. Was die Rede des Canons von den Geboten der Kirche betrifft, so liegt hier kein Gegensatz, wenn diese Gebote nur die Gebote Gottes zur Geltung bringen; im anderen Fall würden wir getroffen."

-- Der letzte Absatz knüpft sachlich an 4.3. an, hebt aber die ,,überführende Funktion" des Gesetzes hervor, die lutherischem Denken wichtig ist.

Zu 4.6.: Heilsgewißheit (Abschn. 36-38) (LV 59-63; VELKD 90ff)

-- ,,Die Frage ist, wie der Mensch trotz und mit seiner Schwachheit vor Gott leben kann und darf" (LV 60,5f).

-- ,,Grundlage und Ausgangspunkt (der Reformatoren) ... sind: die Verläßlichkeit und Allgenügsamkeit der Verheißung Gottes und der Kraft des Todes und der Auferstehung Christi, die menschliche Schwachheit und die damit gegebene Bedrohung des Glaubens und des Heils" (LV 62,17-20).

-- Auch Trient betont, es sei notwendig zu glauben, ,,daß Sünden nur umsonst [= d.h. ohne eigenes Verdienst], allein durch die göttliche Barmherzigkeit um Christi willen vergeben werden und immer vergeben wurden" (DH 1533) und daß man nicht zweifeln darf ,,an der Barmherzigkeit Gottes, am Verdienst Christi und an der Kraft und Wirksamkeit der Sakramente" (DH 1534); Zweifel und Unsicherheit seien nur im Blick auf sich selbst angebracht. ,,Luther und seine Anhänger gehen einen Schritt weiter. Sie halten dazu an, die Unsicherheit nicht nur zu ertragen, sondern von ihr wegzusehen und die objektive Geltung der 'von außen' kommenden Lossprechung im Bußsakrament konkret und persönlich ernst zu nehmen ... Da Jesus gesagt hat: 'Was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein' (Mt 16,19), würde der Glaubende ... Christus zum Lügner erklären ..., wenn er sich nicht felsenfest auf die in der Lossprechung zugesprochene Vergebung Gottes verließe. ... Daß dieses Sich-Verlassen noch einmal subjektiv ungewiß sein kann, daß also Vergebungsgewißheit nicht Vergebungssicherheit (securitas) ist, weiß Luther ebenso wie seine Gegner -- aber es darf sozusagen nicht noch einmal zum Problem gemacht werden: der Glaubende soll den Blick davon ab- und nur dem Vergebungswort Christi zuwenden" (LV 60,18-34).

-- ,,Heute können Katholiken das Bemühen der Reformatoren anerkennen, den Glauben auf die objektive Wirklichkeit von Christi Verheißung zu gründen: 'Was du auf Erden lösen wirst ...' ... und die Gläubigen auf ein ausdrückliches Wort der Sündenvergebung auszurichten ... Luthers ursprüngliches Anliegen [ist nicht zu verurteilen], von der persönlichen Erfahrung abzusehen und allein auf Christus und sein Vergebungswort zu vertrauen" (Gutachten 27).

-- Eine gegenseitige Verurteilung bezüglich des Verständnisses von Heilsgewißheit ist ,,zumal dann nicht [zu begründen], wenn man vom Boden eines biblisch erneuerten Glaubensbegriffs aus denkt ... Denn es kann zwar geschehen, daß ein Mensch den Glauben, die Selbstüberantworstung an Gott und sein Verheißungswort verliert oder aufgibt. Aber er kann nicht in diesem Sinne glauben und zugleich Gott in seinem Verheißungswort für unverläßlich halten. In diesem Sinne gilt mit den Worten Luthers auch heute: Glaube ist Heilsgewißheit" (LV 62,23-29).

-- Zum Glaubensbegriff des Zweiten Vatikanischen Konzils vgl. Dei Verbum Nr. 5: ,,Dem offenbarenden Gott ist der 'Gehorsam des Glaubens' ... zu leisten. Darin überantwortet sich der Mensch Gott als ganzer in Freiheit, in dem er sich 'dem offenbarenden Gott mit Verstand und Willen voll unterwirft' und seiner Offenbarung willig zustimmt".

-- ,,Die lutherische Unterscheidung zwischen der Gewißheit (certitudo) des Glaubens, der allein auf Christus blickt, und der irdischen Sicherheit (securitas), die sich auf den Menschen sttzt, ist in LV nicht deutlich genug aufgenommen worden. ... Der Glaube [reflektiert] nie auf sich selbst, sondern [hängt] ganz und gar an Gott, dessen Gnade ihm durch Wort und Sakrament, also von außen (extra nos) zugeeignet wird" (VELKD 92,2-9).

Zu 4.7.: Die guten Werke des Gerechtfertigten (Abschn. 39-41) (LV 72ff, VELKD 90ff)

-- ,,Das Konzil schließt jedes Verdienst der Gnade -- also der Rechtfertigung -- aus (can. 2: DS 1552) und begründet das Verdienst des ewigen Lebens im Geschenk der Gnade selbst durch Christusgliedschaft (can. 32: DS 1582): Als Geschenk sind die guten Werke 'Verdienste'. Wo die Reformatoren ein 'gottloses Vertrauen' auf die eigenen Werke anprangern, schließt das Konzil ausdrücklich jeden Gedanken an Anspruch und falsche Sicherheit aus (cap. 16: DS 1548f). Erkennbar ... will das Konzil an Augustinus anknüpfen, der den Verdienstbegriff einführt, um trotz des Geschenkcharakters der guten Werke die Verantwortlichkeit des Menschen auszusagen" (LV 73,9-18).

-- Wenn man die Sprache der ,,Ursächlichkeit" in Canon 24 personaler faßt, wie es im Kapitel 16 des Rechtfertigungsdekretes getan wird, wo der Gedanke der Gemeinschaft mit Christus tragend ist, dann wird man die katholische Verdienstlehre so umschreiben können, wie es im ersten Satz des zweiten Absatzes von 4.7. geschieht: Beitrag zum Wachstum der Gnade, der Bewahrung der von Gott empfangenen Gerechtigkeit und der Vertiefung der Christusgemeinschaft.

-- ,,Viele Gegensätze könnten einfach dadurch behoben werden, daß der mißverständliche Ausdruck 'Verdienst' im Zusammenhang mit dem wahren Sinn des biblischen Begriffs 'Lohn' gesehen und bedacht wird" (LV 74,7-9).

-- ,,Die lutherischen Bekenntnisschriften betonen, daß der Gerechtfertigte dafür verantwortlich ist, die empfangene Gnade nicht zu verspielen, sondern in ihr zu leben ... So können die Bekenntnisschriften durchaus von einem Bewahren der Gnade und einem Wachstum in ihr sprechen. ... Wird Canon 24 in diesem Sinne von der Gerechtigkeit, insofern sie sich in und am Menschen auswirkt, verstanden, dann werden wir nicht getroffen. Wird die 'Gerechtigkeit' in Canon 24 dagegen auf das Angenommensein des Christen vor Gott bezogen, werden wir getroffen; denn diese Gerechtigkeit ist immer vollkommen; ihr gegenüber sind die Werke des Christen nur 'Früchte' und 'Zeichen"' (VELKD 94,2-14).

-- ,,Was Canon 26 betrifft, so verweisen wir auf die Apologie, wo das ewige Leben als Lohn bezeichnet wird: '... Wir bekennen, daß das ewige Leben ein Lohn ist, weil es etwas Geschuldetes ist um der Verheißung willen, nicht um unseres Verdienstes willen"'(VELKD 94,20-24).


Anhang 2

Quellen der Lehrverurteilungen

Lutherische Lehrverurteilungen

Die Lehrverurteilungen in den lutherischen Bekenntnisschriften hinsichtlich der Rechtfertigungslehre sind nicht in einem besonderen Teil zu finden sondern über die Bekenntnisschriften verstreut. Ebenfalls sind sie nicht immer als formelle Verurteilungen ausgedrückt. In einigen Fällen richten sie sich nicht nur an die Lehre der katholischen Kirche. Es müssen daher verschiedene Artikel von drei der Bekenntnisschriften nachgeschlagen werden, um herauszufinden was verurteilt wird. Es geht um folgendes:

Die Augsburgische Konfession

Artikel 2: Von der Erbsünde
Artikel 12: Von der Buße
Artikel 16: Von der Polizei und weltlichem Regiment

Die Schmalkaldischen Artikel

Artikel 2.2: Messe
Artikel 3.6: Vom Sakrament des Altars

Die Konkordienformel

Artikel 1: Von der Erbsünde
Artikel 2: Vom freien Willen
Artikel 3: Von der Gerechtigkeit des Glaubens für Gott
Artikel 4: Von guten Werken
Artikel 7: Vom heiligen Abendmahl
Artikel 10: Von Kirchengebräuchen, so man Adiaphora oder
Mittelding nennet

Zur weiteren Lektüre

Beißer, Friedrich, ,,Die Rechtfertigungslehre der Konkordienformel: Wieweit treffen ihre Verwerfungen die römisch-katholische Kirche?", Lehrverurteilungen -- kirchentrennend? II (1989), S. 210ff.

Pöhlmann, Horst Georg, ,,Rechtfertigung in: Lehrverurteilungen -- kirchentrennend?" Bekenntnis, Fuldaer Hefte 31, hg. Reinhard Rittner (1990), Hannover 1990, S. 98-163.

Wenz, Gunther, ,,Die Verwerfungssätze in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche als Problem des ökumenischen Dialogs", Lehrverurteilungen -- kirchentrennend? II (1989), S. 68ff.

Römisch-katholische Lehrverurteilungen

Die Lehrverurteilungen in den Dokumenten des Konzils von Trient hinsichtlich der Rechtfertigungslehre befinden sich im ,,Dekret über die Rechtfertigung" aus der 6. Sitzung (1547).


Fotnoter

  1. Sc hmalkaldische Artikel II,1 (Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, 3. Aufl. [Göttingen 1956] 415).
  2. [Återgå]

  3. ,,R ectoret iudex super omnia genera doctrinarum" (Weimarer Ausgabe von Luthers Werken, 39, I, 205).
  4. [Återgå]

  5. B ericht der Evangelisch-lutherisch/Römisch-katholischen Studienkommission ,,Das Evangelilum und die Kirche" (Malta-Bericht) 1972, in: Dokumente wachsender Übereinstimmung [=DWÜ]. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene, Bd. I: 1931-1982, hg. von Harding Meyer -- Hans Jörg Urban Lukas Vischer (Paderborn -- Frankfurt 1983), 248-271.
  6. [Återgå]

  7. Ge meinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission: Kirche und Rechtfertigung. Das Verständnis der Kirche im Licht der Rechtfertigungslehre (Paderborn Frankfurt 1994).
  8. [Återgå]

  9. Lu therisch/römisch-katholischer Dialog in den USA: Rechtfertigung durch den Glauben (1983), in: Rechtfertigung im ökumenischen Dialog, Dokumente und Einführung, hg. von Harding Meyer und Günther Gaßmann (Frankfurt 1987) 107-200.
  10. [Återgå]

  11. Leh rverurteilungen -- kirchentrennend?, Bd. I: Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute. Hg. von Karl Lehmann und Wolfhart Pannenberg (Freiburg -- Göttingen 1986).
  12. [Återgå]

  13. A lle unter einem Christus, Nr. 14, in: DWÜ, Bd. I, 323-328.
  14. [Återgå]

  15. Vg l. Lehrverurteilungen -- kirchentrennend?, 53-59 und das Bonaventura zugeschriebene Diktum ,,Habere est haberi", zitiert bei P. Fransen, in: MySal IV/2 (Einsiedeln 1973), 933.
  16. [Återgå]

  17. V gl. DS 1530.
  18. [Återgå]

  19. Le hrverurteilungen -- kirchentrennend?, 54.
  20. [Återgå]

  21. R echtfertigung durch den Glauben, z.B. Nr. 8, 20, 90f.
  22. [Återgå]

  23. Le hrverurteilungen -- kirchentrennend?, 54.
  24. [Återgå]

  25. Eb d., 32.
  26. [Återgå]